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Satzung Pakbann e.V.

§ 1 - Name
Der Verein führt den Namen „PakBann –deutsch pakistanische Begegnungen“. Er ist in das Vereinsregister als gemeinnützig anerkannter Verein eingetragen.

§ 2 - Sitz
Sitz des Vereins ist „ Frankfurt am Main“.


§ 3 - Zweck
Zweck des Vereins ist, die Förderung und Pflege der Völkerverständigung, der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Pakistanern und Deutschen. Desweiteren sollen das Interesse an der Kultur des Anderen geweckt und so ein kultureller Austausch ermöglicht werden. Dadurch sollen auf beiden Seiten Vorurteile und Berührungsängste abgebaut und ein friedliches Zusammenleben und die Integration der Pakistanischen Mitbürger in Deutschland  gefördert werden.


Ein weiterer Zweck des Vereins ist auch die Pakistanische Brauchtumspflege und die Förderung der Kunst und Kultur in den Bereichen Theater, Musik und Literatur. Hiermit möchte der Verein in Deutschland lebenden Pakistanern die Möglichkeiten bieten, ihre Identität zu wahren und Menschen aus anderen Kulturen Pakistan näher zu bringen.


Weiterhin fördert der Verein Kinder in pakistanischer Sprache. Kindern mit pakistanischen Eltern oder auch aus Mischehen erhalten Sprachunterricht in Wort und Schrift. Ebenso wird Urdu als Sprachunterricht für Erwachsene angeboten.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Theateraufführungen und Musicals

  • Lesungen

  • Konzerte

  • Vorträge/Diskussionen die z.B. Probleme der Integration thematisieren und so auf beiden Seiten Verständnis und Toleranz wecken und der Völkerverständigung dienen.

  • Beteiligung an öffentlichen Kulturfesten mit Aufführungen und Informationsständen

  • Durchführung von pakistanischen Festen, die auf landestypische Art gefeiert werden und bei denen jeder willkommen ist und sich über pakistanische Kultur informieren kann

  • Schulungen für Kinder und Erwachsene, in schulfreien Zeiten, abends oder an Wochenenden.  

 

§ 4 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigter Zweck“ die Abgabenrodung. Der Verein ist selbstlos tätigt; er verfolgt nicht in erste Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Mitgliedschaft
Jeder volljährige natürliche Person und jede juristische Person, die mit dem Zwecken des Verein einverstanden ist, kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.


Die Mitgliedschaft endet:

 

  • Mit dem Tod des Mitglieds

  • Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig

  • Durch Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Zwecke oder Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wenn das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch macht, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein  verbunden fühlt, seine Ziele förden will und bereit ist, ihn nach Möglichkeit zu unterstützen.

 

Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer ohne feste Beitragspflicht für den Verein Geld bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.


Ordentliche Mitglieder des Vereins haben alle Rechte und Pflichten gemäß der Satzung. Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder haben keine Rechtspflichten gegenüber dem Verein; sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht; sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Vorstand für PR und Marketing, dem Pressesprecher sowie zwei Beisitzern.

 
Der Vorstand wird jeweils bestimmen, welches seiner Mitglieder das Protokoll führt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vorstands berechtigt.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden/Geschäftsführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

  • Wahl des Vorstands

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

  • Beschlüsse über Satzungsänderung mit Zweidrittel- Mehrheit der anwendenden ordentliche Mitglieder

  • Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufenen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlichen und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit  Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Mit  dem Auflösungsbeschluss wird der Vorstand ermächtigt, die Löschung des Vereins beim zuständigen Gericht zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Liquidation des Vereins.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Lepra-Hilfe Karachi e.V.
Roonstraße 35
D- 56626 Andernach

Der Lepra-Hilfe Karachi e.V. hat es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
 

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